Der Kulturverein SafaTalents wurde 2021 von Maria Koller und Katja Teuchmann gegründet. Die beiden bilden auch den Vorstand. Ziel des Vereins ist es, Talente und feministische Anliegen in einem interkulturellen Kontext zu fördern.
Statuten
Statuten des Vereins SafaTalents – Kulturverein zur Förderung von Talenten und feministischen Anliegen in einem inter-kulturellen Kontext
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „SafaTalents – Kulturverein zur Förderung von Talenten und feministischen Anliegen in einem inter-kulturellen Kontext“
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten international vernetzt mit einem Schwerpunkt im Nahen Osten.
- Der Verein initiiert transdisziplinäre, innovative und kreative Projekte und führt diese durch. Im Fokus stehen Feminismus, Talente Entwicklung und kulturelle Brücken zu bauen. Der Verein agiert dabei als mediale Plattform, Projektentwickler und -umsetzer.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
- Darstellung und Aufzeigen feministischer Themen. Allen Aktivitäten liegt eine feministische und potenzialorientierte Haltung zugrunde. Der Fokus sind Frauen, Talente und Minderheiten oder gesellschaftlich Benachteiligte aus unterschiedlichen Kulturen.
- Am Social Change in der Gesellschaft mitwirken, einen offenen Austausch und neue zukunftsgerichtete Perspektiven entwickeln.
- Kulturelle Brücken bauen
- Förderung der Kulturverständigung mit kreativen und transdisziplinären Ansätzen
- Vermittlung von Kunst und Kultur
- Förderung einer kooperativen kulturellen Gestaltung und Zusammenarbeit
- Förderung des inter-kulturellen Lernens und inter-kultureller Kommunikation
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
- Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
- Initiierung und Durchführung von transdisziplinären Projekten
- Teilnahme an Forschungsprojekten, Studien
- Veranstaltung von (inter-kulturellen) Workshops, Exkursionen und Seminaren
- Einrichtung einer Internet Plattform und eines periodischen online Mediums (Blog)
- Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
- Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material
- Öffentlichkeitsarbeit
- Veranstaltung von Wettbewerben
- Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien(-inhalten), digitalen Produkten und Plattformen
Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf*innen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Werbeeinnahmen
- Einnahmen aus Crowdfunding
- Beitrittsgebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Sponsoring, Spenden, Einnahmen aus Fundraising
- Sammlungen, Vermächtnisse, Schenkungen
- Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
- Verkauf vereinseigener Publikationen
- Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
- Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
- Einnahmen aus Mittelweitergabe
- sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
- Mitgliederversammlung „Assembly“ (siehe § 9 und § 10),
- Leitungsorgan „Vorstand“ „Board“ (siehe § 11 bis § 13),
- Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14) und
- Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Mitgliederversammlung „Assembly“
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
- Beschlussfassung über den Voranschlag,
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstands oder Rechnungsprüferinnen mit dem Verein,
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
- Beschlussfassung über Statuten-Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
§ 11 Leitungsorgan „Vorstand“ „Board“
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einers Kuratorin*s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsdauer des Vorstands ist zeitlich unbegrenzt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist er beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Vorstands an der Sitzung des Vorstands teil, so fasst er seine Beschlüsse einstimmig.
- Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann, bei Verhinderung dessen bzw. deren Stellvertreterin. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem dienst-ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstands durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Vorstands in Kraft.
- Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
- Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
- Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
§ 13 Aufgaben Kassierin
Der/die Kassierin wird vom Vorstand in Absprache mit den Rechnungsprüferinnen bestellt. In Geldangelegenheiten obliegt dem/der Kassierin und einem Vorstandsmitglied die Zeichnungsberechtigung. Kassier*in und Vorstand sind gegenüber der (Erste) Bank Kontoinhaberinnen, sie sind jeweils zeichnungsberechtigt. Die Bankkarte (Debit) lautet auf den Namen der Kassierin. Unterschriftsrechtsgültigkeit wird nur durch beide Unterschriften erlangt (z.B. im Fall einer Kontoschließung).
§ 14 Vertretung des Vereins nach außen
- Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung). Die organschaftliche Vertretung im Falle von Vertragsabschlüssen mit Dritten kann nur durch den Gesamtvorstand bzw. durch schriftliche Ermächtigung durch den Gesamtvorstand erfolgen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstands. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstands ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 15 Die Rechnungsprüfung
- Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).
§ 16 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichterinnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zurm Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichterinnen und für die/den Vorsitzende*n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Das letzte Vorstandsmitglied hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.